Satzung

Satzung Förderverein Freundeskreis – Wir helfen e.V.

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis – Wir helfen“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Sinnescheweg 15, 33397 Rietberg

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. a)Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Bildung und Erziehung & die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (§ 52 Absatz 2 AO) b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere (durch Unterstützung von Kinder- und Jugendheimen, Unterstützung von Kindertages- & Bildungsstätten sowie individuelle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen oder Vereinigungen.)
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. EsdarfkeinePersondurchAusgaben,diedemZweckderKörperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  2. Der Austritt aus demVerein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich von dem jeweiligen Mitglied gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliedsversammlung. Es wird eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen benötigt.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung festgehalten.
  7. Der Verein hat ordentliche (aktive) und fördernde (passive) Mitglieder.
  8. Ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv stimm- und wahlberechtigt.
  9. Nur die ordentlichen Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil und haben dort Stimmrecht. Passive Mitglieder können auf Antrag und nach Abstimmung der Mitglieder ebenfalls an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  10. Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich oder wenn mindestens 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angaben der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird Abwesenheit Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung kann in der Mitgliederversammlung durch einenBeschluss mit einer 4/5 Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen bestimmt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Hammer Forum e.V., Caldenhofer Weg 118, 59063 Hamm“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 
Rietberg, 28.08.2016
 
 
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